Österreich: Neue "Marktpreis"–Berechnung der Ökostromvergütung
Sollte für eine Ökostromanlage ein Investitionszuschuss bei der Errichtung gewährt werden oder worden sein, ist sie von dieser Neuregelung ab 01.01.2024 nicht betroffen.
Sehr wohl aber jene Anlagen, neue oder bestehende, denen im ÖMAG–Ausschreibungsverfahren eine Vergütung nach dem von der E–Control fegesetzten Marktpreis (der bisher 1/4–jährlich im Voraus bestimmt wurde) zugesichert wurde oder wird.
Der zu vergütende Marktpreis wird künftig monatlich und im Nachhinein festgesetzt. Er richtet sich nach dem bisher bekannten Marktpreis nach § 41 Abs 1 Ökostromgesetz, kann aber nie höher sein als der an der Strombörse erzielte Vermarktungspreis (Day–Ahead Auktion).
Als Preisuntergrenze wurden 60 % des bisherigen Marktpreises gesetzlich festgelegt. Damit wird verhindert, dass Anlagenbetreiber leer ausgehen, wenn an der Börse ein Negativpreis auftritt.
oem–ag.at/de/marktpreis
Fritz Binder–Krieglstein
renewable.at
Sehr wohl aber jene Anlagen, neue oder bestehende, denen im ÖMAG–Ausschreibungsverfahren eine Vergütung nach dem von der E–Control fegesetzten Marktpreis (der bisher 1/4–jährlich im Voraus bestimmt wurde) zugesichert wurde oder wird.
Der zu vergütende Marktpreis wird künftig monatlich und im Nachhinein festgesetzt. Er richtet sich nach dem bisher bekannten Marktpreis nach § 41 Abs 1 Ökostromgesetz, kann aber nie höher sein als der an der Strombörse erzielte Vermarktungspreis (Day–Ahead Auktion).
Als Preisuntergrenze wurden 60 % des bisherigen Marktpreises gesetzlich festgelegt. Damit wird verhindert, dass Anlagenbetreiber leer ausgehen, wenn an der Börse ein Negativpreis auftritt.
oem–ag.at/de/marktpreis
Fritz Binder–Krieglstein
renewable.at
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