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Neues zur Spange Wörth: Breite Koalition ruft beide Höchstgerichte an

31.08.2026

Überraschende Wendung - Auch S34 selbst steht rechtlich wieder unmittelbar in Frage

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© pexels.com caio
Wien  - Die Umweltorganisation VIRUS teilt mit, dass - wie bereits im Juli vorangekündigt -zur Landesstraße Spange Wörth, Vorhabensteil der S34 Traisentalschnellstraße nun beide Höchstgerichte angerufen wurden. Verfahrensexperte Wolfgang Rehm: „Mit den Umweltorganisationen VIRUS und Verein Lebenswertes Traisental (VLT) haben auch die Bürgerinitiative „Nein zur Spange Wörth“ und 26 Bauern über die Rechtsanwaltskanzlei Schachinger Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Zusätzlich haben VIRUS und VLT auch Revision an den Verwaltungsgerichtshof eingelegt. Ich bin zuversichtlich, dass eines der Rechtsmittel gegen das aus unserer Sicht rechtswidrige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erfolgreich sein und dieses wieder aufgehoben werden wird“.

Zu beachten sei, dass die Möglichkeit, Höchstgerichte anzurufen ausschließlich Parteien des vorerst abgeschlossenen Verfahrens beim BVwG zukomme. Von der Art der Parteistellung hänge wiederum ab, was wirksam vorgebracht werden könne. „Nachbarn sind auf ihre Betroffenheit eingeschränkt, Bürgerinitiativen und Umweltorganisationen können die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften geltendmachen, im UVP-Verfahren hat sich eine Bürgerinitiative konstituiert und hatten drei Umweltorganisationen - neben den nun einschreitenden VIRUS und VLT auch noch Lanius - Parteistellung erlangt,“ weiß Rehm. Das Verfahren vor den Höchstgerichten sei sehr anspruchsvoll und formalisiert. „Es besteht Anwaltspflicht und gilt noch mehr als in den vorangegangenen Instanzen dass Allgemeinplätze und bloße Meinungsäußerungen deplaciert sind. Beim VwGH geht es ausschließlich um Rechtsfragen grundlegender Bedeutung für die noch keine Rechtsprechung existiert oder wo das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung abgewichen ist“, weiß Rehm. Der VfGH wiederum greife überhaupt nur Verletzungen in verfassungsmäßig gewährleisteten Rechten auf. „Dies ist allerdings hier nach unserer Rechsauffassung schon deshalb der Fall weil die Spange Wörth von einer unzuständigen Behörde entschieden wurde. Das BVwG hat zu Beginn des Verfahrens ebenfalls diese Position vertreten, bevor es eine nicht nachvollziehbare 180-Grad Kehrtwendung vollzogen hat,“ so Rehm.

Besonderheit der nun bekämpften BVwG Entscheidung war die Erteilung einer gar nicht in Anspruch zu nehmenden Genehmigung mit dem Erfordernis eines vorangegangen Änderungsverfahrens.“ Das ist, wenn es wie bei der Spange Wörth um artenschutzrechliche Verbote geht, unzulässig und wird der VwGH zu prüfen haben“, so Rehm. Die Folge sei jedenfalls, dass bis zum Abschluss dieses erst einzuleitenden Verfahrens kein Baubeginn erfolgen kann. „Ein Antrag auf aufschiebende Wirkung mit dem wir bei Höchstgerichten generell äußerst sparsam umgehen, erübrigt sich hier damit von vornherein“, so Rehm.
 

Neben den rechtlichen Auseinandersetzungen um Spange Wörth sei auch die S34 selbst wieder in den Fokus geraten, weil es dort neue Verfahren brauche. Bescheidmäßig festgelegte Fristen stünden vor dem Ablaufen und habe die Asfinag daher einen Verlängerungsantrag beim Land Niederösterreich gestellt und bewilligt bekommen. „Da die S34 Bescheide wie mittlerweile offenkundig wurde, unter einem unionsrechtswidrigen Mangel leiden, der der Erlassung weiterer Bescheide entgegensteht, hat VIRUS Mitte August gegen diesen Fristverlängerungsbescheid Beschwerde erhoben, er ist somit nicht rechtskräftig,“ so Rehm abschließend.

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