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Nationalrat beschließt Mehrwertsteuersenkung auf Photovoltaikanlagen bis 35 kW

15.12.2023

Auch Balkonkraftwerke sind steuerbefreit

©  ecoenergiafutura pixabay.com / PV am Dach
©  ecoenergiafutura pixabay.com / PV am Dach
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2024 im November und der Änderung des Umsatzsteuergesetzes in der Sitzung am 14.12.2023 hat der Nationalrat den Umsatzsteuersatz für Photovoltaikanlagen mit einer Spitzenleistung von 35 Kilowatt (kWp) auf bestimmten Gebäuden auf Null gesenkt. Der Nullsteuersatz gilt für Solarstromanlagen auf Gebäuden, die Wohnzwecken dienen, Gebäuden, die von Körperschaften öffentlichen Rechts genutzt werden oder Gebäuden, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. Der Wegfall der Steuer gilt auch für Balkonkraftwerke. Das sind kleine PV–Anlagen mit ein oder zwei Modulen, die höchstens 800 Watt an Leistung liefern und an einer Steckdose angesteckt werden.
„Mit dem Nullsteuersatz fallen für viele private PV–Anlagen auch die Förderanträge bei der OeMAG weg, denn die Förderung ist durch diese Maßnahme nicht mehr notwendig. Damit wird auch die Bürokratie weiter abgebaut und der Ausbau kann vereinfacht und beschleunigt werden. Außerdem werden dadurch erstmals Balkonkraftwerke unterstützt!“ freut sich der Energieexperte und Abgeordnete zum Nationalrat Martin Litschauer.
Der Nullsteuersatz gilt vorerst bis 2026. Für Steckersolaranlagen bis 800 Watt, die etwa am Balkongeländer oder auch auf Gartenhütten installiert werden, gibt es mit dem Nullsteuersatz überhaupt zum ersten Mal eine Förderung durch den Bund. 2022 und 2023 gab es einen regelrechten Boom dieser Mini–PV–Anlagen, für die eine Meldung an den Netzbetreiber und ein Anstecken an einer Steckdose reicht. Verkauft werden diese im Fachhandel, in Baumärkten und online. Abhängig von Sonneneinstrahlung, Stromverbrauch und Höhe des Strompreises rechnen sich diese Anlagen innerhalb weniger Jahre.

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15.12.2023 | Autor*in: holler
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