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EuGH-Urteil verkannt, Verkaufsstopp für giftiges Pestizid aufgehoben

23.05.2025

Deutsche Umwelthilfe fordert höchstrichterliche Klärung nationaler Prüfungskompetenzen

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© ka_re pixabay.com
  •   Oberverwaltungsgericht hebt von der DUH erwirkten Verkaufsstopp von hormonschädlichem Pestizid Elipris auf
  • Urteil aus Sicht der DUH unvereinbar mit Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
  • Deutsche Behörden vernachlässigen eigenen Prüfungsauftrag bei Pestizidzulassung – DUH pocht auf höchstinstanzliche Klärung

Berlin - Das hochgiftige, hormonschädliche Pestizid Elipris darf wieder verkauft werden. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat einem Eilantrag des Herstellers Corteva Agriscience Germany stattgegeben und damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Braunschweig aufgehoben, das zuvor auf Eilantrag der Deutschen Umwelthilfe (DUH) die Vollziehung dieser Zulassung ausgesetzt hatte. Auch wenn das OVG die Rechtsauffassung der DUH in wesentlichen Teilen bestätigt, gibt es der Beschwerde im Ergebnis statt. Die Begründung des Gerichts: Weil das Pestizid in Tschechien zugelassen wurde, müsse die Zulassung auch für Deutschland gelten. Deutsche Behörden seien, so das Gericht, im vorliegenden Fall an die tschechische Zulassungsentscheidung gebunden und daher nicht dazu berechtigt, die Zulassung aufgrund von Umwelt- und Gesundheitsrisiken zu verweigern.

Die DUH widerspricht dieser Auffassung entschieden. Sie verweist auf die europarechtlich vorgesehenen nationalen Prüfungskompetenzen. Die DUH stützt ihre Kritik an der Zulassung auf Risiken für Gesundheit und Umwelt. Der in Elipris enthaltene Wirkstoff Flufenacet hat eine laut der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit hormonell-schädliche Wirkung und bildet zudem das PFAS-Abbauprodukt Trifluoressigsäure (TFA), das in hohem Maße das Grundwasser verschmutzt. Nach Auffassung der DUH stehen diese Risiken der Zulassung entgegen. Die DUH kritisiert die Entscheidung des OVG. Sie verweist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und kündigt an, weiterhin auf eine Klärung der zugrunde liegenden Rechtsfrage vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem EuGH zu drängen.

Dazu sagt DUH-Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch:  „Die Zulassungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates darf nicht über aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse gestellt werden. Der Europäische Gerichtshof hat 2024 aus unserer Sicht eindeutig entschieden, dass nationale Behörden eigene Bewertungen der zuverlässigsten wissenschaftlichen Daten vornehmen müssen – und nicht dazu gezwungen sind, blind der Einschätzung eines anderen EU-Staates zu folgen. Dass das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hier zu einem anderen Ergebnis kommt, halten wir für falsch. Wir werden uns im Hauptsacheverfahren und in anderen anhängigen Verfahren für eine Klärung dieser wichtigen Rechtsfrage vor den höchstinstanzlichen Gerichten einsetzen.“

Hintergrund:

Pestizide werden häufig im sogenannten zonalen Zulassungsverfahren zugelassen. Das bedeutet: Ein Mitgliedstaat übernimmt die Hauptbewertung (sogenannter prüfender Mitgliedstaat), die anderen Mitgliedstaaten sollen auf der „Grundlage“ dieser Bewertung über die Zulassung für ihr eigenes Hoheitsgebiet entscheiden. Das zuständige Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und die bisherige nationale Rechtsprechung interpretieren diese Regelung so eng, dass praktisch keine Abweichung von der ausländischen Bewertung möglich ist – selbst wenn diese ungenügend oder veraltet ist. Dies führt dazu, dass Zulassungen trotz hoher Risiken erteilt werden, und eröffnet der Industrie ein gefährliches Schlupfloch: Sie kann Anträge in Ländern mit laxen Standards einreichen und Deutschland übernimmt diese, ohne die Bewertung zu hinterfragen.

Dabei hat der EuGH mit seinen Urteilen bereits 2024 die Notwendigkeit des Umwelt- und Gesundheitsschutzes bei der Pestizidzulassung bestärkt (Az. C-308/22, C-309/22, C-310/22): Aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse müssen in die Risikobewertung einfließen und nationale Behörden dürfen von der Bewertung anderer Länder abweichen, um unannehmbare Risiken für Umwelt und Gesundheit abzuwenden.

 

Links

  • https://l.duh.de/p250218c
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