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EU-Kommission: Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten

19.05.2025

Die Kommission hat Vorschriften überarbeitet, die es Nichtregierungsorganisationen (NGO) ermöglichen, eine Überprüfung bestimmter Beihilfebeschlüsse durch die Kommission zu beantragen, um festzustellen, ob sie gegen das EU-Umweltrecht verstoßen.

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© Gerd Altmann pixabay.com
 Mit dem neuen Mechanismus kommt die Kommission den Feststellungen des Ausschusses zur Überwachung der Einhaltung des Übereinkommens von Aarhus in der Sache ACCC/C/2015/128 nach. Bei dieser Gelegenheit hat die Kommission auch andere Vorschriften der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 794/2004 über staatliche Beihilfen und des Verhaltenskodex für die Durchführung von Beihilfeverfahren entsprechend der gängigen Praxis der Kommission und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der EU aktualisiert.Der neue Überprüfungsmechanismus des VerhaltenskodexJede NGO, die bestimmte Kriterien erfüllt, kann eine Überprüfung beantragen. So müssen die NGOs unabhängige juristische Personen ohne Erwerbscharakter sein, in dem Bereich tätig sein, in den der betreffende Beihilfebeschluss fällt, und nachweislich über Erfahrung im Umweltbereich verfügen.
Ein Überprüfungsantrag kann bezüglich abschließenden Beihilfebeschlüssen gestellt werden, mit denen ein nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eingeleitetes förmliches Prüfverfahren zum Abschluss gebracht wird und eine Maßnahme für mit dem Binnenmarkt vereinbar („Positivbeschluss“) oder für unter Bedingungen und Auflagen mit dem Binnenmarkt vereinbar („mit Bedingungen und Auflagen verbundener Beschluss“) befunden wird. Eine Überprüfung kann beantragt werden, wenn die Beihilfe auf Grundlage des AEUV für vereinbar erklärt und genehmigt wurde. Ausgenommen sind dabei abschließende Beschlüsse auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 2 AEUV („Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher“ und „Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind“) und Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV, sofern es sich um eine Beihilfe „zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats“ handelt.

Antragsberechtigte NGOs müssen nachweisen, dass die geförderte Tätigkeit oder Modalitäten der durch den Kommissionsbeschluss genehmigten Beihilfemaßnahme, die untrennbar mit dem Zweck der Beihilfe verknüpft sind, gegen eine oder mehrere bestimmte Vorschriften des Umweltrechts der Union verstoßen.

Anträge müssen binnen acht Wochen nach Veröffentlichung des Beihilfebeschlusses im Amtsblatt über ein Formular eingereicht werden. Die Kommission antwortet binnen 16 Wochen nach Ablauf der achtwöchigen Einreichungsfrist. In begründeten Fällen kann die Bearbeitungsfrist auf 22 Wochen verlängert werden. Die Kommission veröffentlicht die Anträge und Antworten auf einer spezifischen Website.
Antragsteller können die Antwort der Kommission vor dem Gerichtshof der Europäischen Union anfechten.
Nach Änderung der Durchführungsverordnung sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, im Anmeldeformular für Beihilfemaßnahmen zu bestätigen, dass weder die geförderte Tätigkeit noch die Beihilfemaßnahme gegen das Umweltrecht der Union verstoßen.

Eu-umweltbuero.at

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  • Kommission ändert Beihilfevorschriften, um der Öffentlichkeit in Umweltangelegenheiten Zugang zu Gerichten zu gewähren

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