© Semevent auf pixabay
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Koralmkraftwerk: jetzt erteilt Verfassungsgerichtshof Projektwerbern kräftige Abfuhr

Impertinenter Trick mit dem Landschaftsschutzgebiet hat nicht funktioniert

Am Donnerstag flatterte bei der Umweltorganisation VIRUS brisante höchstgerichtliche Post ins Haus. Sprecher Wolfgang Rehm "Nun ist die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs zum Pumpspeicherkraftwerk Koralm da und erwartungsgemäß haben die Projektwerber eine kräftige Abfuhr erhalten und werden ihre lauf VfGH aussichtslosen Beschwerden nicht behandelt. Der vorgelegte Schriftsatz war an Dreistigkeit nicht zu überbieten, der impertinente Trick mit dem Landschaftsschutzgebiet hat jedoch nicht funktioniert"

Im Juli 2023 habe das Bundesverwaltungsgericht den vom Skandal um die Abteilung 13 überschatteten UVP-Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung aufgehoben und sich dabei unter Weglassung aller sonstigen Gründe auf die Unvereinbarkeit mit dem Natura 2000 Gebiet auf der Koralpe konzentriert. Dagegen seinen die Projektwerber zum Verfassungsgerichtshof gegangen und hätten die Rechtswidrigkeit der Landschaftsschutzgebietsverordnung geltendgemacht in der Hoffnung mit der so genannten "Ergreiferprämie" das Urteil des BVwG wegzubekommen. "Dazu muss man festhalten dass das Landschaftsschutzgebiet und das Natura 2000 Gebiet zwei verschiedene Paar Schuhe sind. Neben räumlicher Überschneidungen haben diese Gebiete nichts miteinander zu tun und war ersteres für die Entscheidung des BVwG irrelevant", so Rehm. Konsequenterweise habe nun der VfGH die Verordnung - obwohl rechtswidrig - nicht aufgehoben, weil er das nur kann wenn sie für die bekämpfte Entscheidung "präjudiziell" ist. Da auch sonst die Projektwerber nicht in verfassungsmäßigen Rechten verletzt worden sind, sei die Behandlung ihrer Beschwerde nun abgelehnt worden. Rehm zur dahinter stehenden Geschichte: "Die rechtswidrige Landschaftschutzgebietsverkleinerungsverordnung war eine wahre Schandtat der Steiermärkischen Landesregierung, die dazu dienen sollte, dem Projekt die Umweltverträglichkeitsprüfung zu ersparen. Diesen Versuch konnten wir 2016 vereiteln." Das BVwG habe dann die rechtswidrige Verordnung dem VfGH zur Aufhebung vorgelegt dessen Entscheidung aber nicht abgewartet sondern aus anderen Gründen seine negative Entscheidung getroffen, womit die Grundlage für eine weitere Behandlung durch den VfGH weggefallen sei. "Die Projektwerber haben in diesem ersten Prüfverfahren die ihren Gunsten erlassene Verordnung verteidigt und offenkundig aus Nützlichkeitsüberlegungen im von ihnen angestrengten zweiten Verfahren beim VfGH eine 180-Grad Kehrtwendung vollzogen und das Gegenteil behauptet. Dieser Spuk ist nun zu Ende", so Rehm. Der VfGH habe weiters das Verfahren an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. "Die Projektwerber haben nun nach einem verlorenen Jahr beim VfgH sechs Wochen Zeit, eine Revision beim VwGH einzubringen und werden das wohl auch tun. Die Entscheidung über dieses letzte verfügbare außerordentliche Rechtsmittel fiele diesfalls in geschätzten 1- 2 Jahren dort", so Rehm abschließend.


Artikel Online geschaltet von: / Doris Holler /