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Umweltorganisationen warnen: Weniger statt mehr Haftung bei Umweltschäden durch neues Gesetz

04.05.2007

Ministerrat darf Verursacherprinzip nicht aufweichen, Verursacher von Umweltschäden müssen voll zur Verantwortung gezogen werden.

Wien – Anlässlich der f erwarteten Entscheidung im Ministerrat über die Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie der EU warnen die in der Plattform ÖKOBÜRO organisierten Umweltorganisationen GLOBAL 2000 und Greenpeace CEE vor einer Aufweichung der Haftung bei Umweltschäden. Die Organisationen fordern mehr statt weniger Haftung für Umweltschäden. „Umweltschäden sind keine Bagatell–Delikte deshalb müssen die Umweltsünder zur Verantwortung gezogen werden und voll und ganz für den von ihnen verursachten Schaden haften. Es ist ein Skandal erster Güte, dass das Umweltmusterland Österreich hier laxe Bestimmungen einführen will„, empören sich die Organisationen. Im Zuge der Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie der EU soll ein Bundes–Umwelthaftungsgesetz erlassen werden. In diesem plant Umweltminister Josef Pröll die Haftung für Umweltschäden einzuschränken, statt wie von der Richtlinie vorgesehen, zu erweitern. Diese dem Ministerialentwurf vom Februar 2007 widersprechende Regelung soll nun vom Ministerrat beschlossen werden.
Die Haftung der Verursacher für Schädigungen der Umwelt ist das Lehrbuchbeispiel für die Verankerung des „Verursacherprinzips„. Demnach soll der Schadensverursacher und nicht der Staat, das heißt die SteuerzahlerInnen, haften, weil die Verursacher durch ihre Tätigkeit auch die wirtschaftlichen Vorteile dieser Aktivitäten genießen. „Die Frage des Verschuldens spielt bei dieser Art der Haftung keine Rolle. Ähnliche Regelungen gibt es seit Jahren im Produkthaftungsrecht oder etwa bei der KFZ–Haftpflichtversicherung. Niemand würde heute die Sinnhaftigkeit dieser Regelungen in Frage stellen„, sagt Jens Karg von GLOBAL 2000.
Dennoch plant die Bundesregierung eine verschuldensabhängige Haftung. Abgesehen davon, dass dies dem Verursacherprinzip widerspricht, wäre diese Haftung weniger streng als beispielsweise die dem Grunde nach seit der Monarchie bestehenden Haftungsbestimmungen nach dem Wasserrecht und vielen anderen Gesetzen, die eine Haftung des Verursachers auch dann vorsehen, wenn er nicht „schuldhaft„ gehandelt hat. „Durch diese Pläne würden zahlreiche bestehende Bestimmungen aus verfassungsrechtlicher Sicht „gleichheitswidrig„. Dies hätte zur Folge, dass der Verfassungsgerichtshof alle bestehenden Gesetze aufheben müsste, die eine strengere Haftung als die neuen, geplanten Bestimmungen vorsehen„, sagt Thomas Alge vom ÖKOBÜRO.
„Wenn durch den Einsatz von Gentech–Pflanzen Wasser– oder Bodenschäden auftreten sollten, müsste der Verursacher dafür nicht haften, wenn er nicht vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Vielmehr müsste dann der Staat, also der Steuerzahler, die Kosten für die Sanierung tragen. Diese Regelung ist absolut inakzeptabel. Jene Personen, welche diese Risikotechnologie einsetzen wollen, sollen auch voll für mögliche Schäden haften„, stellt Jens Karg von GLOBAL 2000 klar.
Würde durch einen Unfall in einer Chemiefabrik ein Fluss oder das Grundwasser massiv beeinträchtigt werden, müsste das Unternehmen nur dann für die Sanierung und Wiederherstellung einstehen, wenn Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachweisbar sind. Wiederum müsste der Steuerzahler die Kosten tragen. „Dadurch wird kein Anreiz geschaffen, Umweltschäden zu vermeiden und genau das wäre ja der Sinn und Zweck des Verursacherprinzips„ sagt Steffen Nichtenberger von Greenpeace.
Die Umweltorganisationen lehnen daher die Verschlechterung bestehender Haftungsstandards strikt ab und fordern eine gewissenhafte Verankerung des Verursacherprinzips im Bundes–Umwelthaftungsgesetz, wie dies von der EU–Umwelthaftungsrichtlinie gefordert wird.
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04.05.2007 | Autor*in: holler
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