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ÖVFK fordert Ökostromgesetz–Anpassung für die Kleinwasserkraft

03.10.2003

Die verordneten Tarife reichen nicht aus, um die tatsächlichen Kosten der Stromerzeugung aus Kleinwasserkraftwerken abzudecken.

ja © ÖVFK – http://www.kleinwasserkraftwerke.at/
ja © ÖVFK – http://www.kleinwasserkraftwerke.at/
die Kleinwasserkraft–Situtation in Österreich.
Im § 4 des Ökostromgesetzes werden Ziele formuliert, die im Widerspruch zu verschiedenen anderen Gesetzesstellen stehen. So ist die Bestimmung einer Höchstgrenze für die Gesamtkostenbelastung im § 22 Abs. 3 fragwürdig. Es ist widersinnig genau zu erreichende Ziele zu definieren und die Mittel für die Zielerreichung von vornherein zu beschränken. Ist eine Zielerreichung gewünscht, müssen eben die dafür notwendigen Mittel aufgebracht werden. Was soll gelten, wenn die vorgegebenen Ziele aus dem § 4 nicht mit den vorgesehenen und gedeckelten Mitteln erreicht werden können? Bleiben dann die Ziele einfach unerreicht und wird es in weiterer Konsequenz daraus zukünftig zu Pönalezahlungen an die Europäische Union kommen, oder wird durch Heruntertypisieren von Anlagen, die ursprünglich eigentlich über der im § 4 festgelegten Grenze zur Förderung gelegen sind (installierte Leistung < 10 MW) und damit nicht unter das Ökostromgesetz gefallen wären, das Ziel doch erreicht? Es steht jedenfalls fest, dass durch eine solche Maßnahme der zu Gunsten der Kleinwasserkraft eingerichtete und ohnedies zu geringe Fördertopf zu unrecht von großen Anlagen ausgeschöpft wird.
Im § 22 (3) ist die Förderung für Kleinwasserkraftwerke mit einem Zuschlag von maximal 0,16 Cent/kWh Abgabe an den Endverbraucher begrenzt. In dieser Bestimmung ist im Verfassungsrang festgelegt, dass eine Anhebung der zur Zielerreichung zur Verfügung gestellten Fördermittel für die Kleinwasserkraft nicht möglich ist. Es ist nicht nachvollziehbar, warum nur die Kleinwasserkraft, als eine der kostengünstigsten Form der erneuerbaren Energie, von einer Preisanpassung ausgeschlossen worden ist, und für alle anderen erneuerbaren Energieformen diese Möglichkeit sehr wohl besteht.
Der „Österreichische Verein zur Förderung von Kleinkraftwerken„ (ÖVFK) hat diese Einschränkung der Kleinwasserkraft im Ökostromgesetz nur unter Protest zur Kenntnis genommen und es wird zu prüfen sein, ob die verfassungsmäßige Deckelung des Förderbetrages nur für eine Art der Erneuerbaren Energie dem Gleichheitsgrundsatz entspricht.
Im §11 (3) ist festgelegt, dass sich die zu verordnenden Tarife an den durchschnittlichen Produktionskosten und an den nationalen und internationalen Erfahrungen zu orientieren haben. Über die Höhe der durchschnittlichen Produktionskosten wurden umfangreiche Studien von in– und ausländischen Experten eingeholt. Im Ergebnis blieben die in diesen Studien ermittelten durchschnittlichen Produktionskosten deutlich über den nunmehr der Kleinwasserkraft zugestandenen Tarifen. Die verordneten Tarife reichen also nicht aus, um die tatsächlichen Kosten der Stromerzeugung aus Kleinwasserkraftwerken abzudecken. Für kostendeckende Tarife stand wegen des im §22 (3) gedeckelten Fördervolumens kein weiterer Spielraum zur Verfügung.
Die im §3 (1) festgesetzten Preise für die bereits bestehenden Kleinwasserkraftwerke dürfen mit Ablauf des 31. Dezember 2005 nicht außer Kraft treten. Es ist aus der Sicht der Kleinwasserkraft nicht einzusehen, dass alle bestehenden Ökostromanlagen gesicherte Tarife bekommen haben, nur die bestehenden Kleinwasserkraftwerke schlechter behandelt werden. Auch für die Kleinwasserkraft besteht das „Gleichheitsprinzip„ Es entbehrt jeder Logik, dass Kleinwasserkraftwerke die vor dem 1.1.2003 geplant oder errichtet wurden explizit die Existenzberechtigung ab 2006 abgesprochen wird und ein Überleben nicht mehr gesichert ist.
Mit der Systemdienstnutzungsverordnung wird allen Kleinwasserkraftwerken mit einer installierten Leistung von mehr als 1 MW ein Beitrag zur Sekundärregelung, dem „Systemdienstleistungsentgelt„, vorgeschrieben. Mit dieser Dienstleistung werden die Lastschwankungen im Hochspannungsnetz ausgeglichen.
Seitens renommierter Gutachter wurde festgestellt, dass Energieerzeugungsanlagen unter 7 MW installierter Leistung bei plötzlichem Ausfall im so genannten Netzrauschen untergehen. Es wurde daher von einigen Kleinkraftwerksbetreibern die Vorschreibung eines Systemdienstleistungsentgeltes als nicht verursacherkonform bekämpft und ist daher diese Grenze auf 5 MW anzuheben.
Der Ausbau der Erneuerbaren Energieträger und damit die Erreichung der Ökostromziele steht und fällt mit der Netzverstärkung in Österreich. Hinzu kommt, dass das Fehlen von klaren Richtlinien für den Netzzutritt bzw. für die Reihung von Netzzutrittsbegehren eine äußerst unbefriedigende Situation ist. Dadurch kommt es zu Behinderung und Verzögerung von Projekten privater Betreiber.
Die Kosten für den Netzausbau und die Netzverstärkung können nicht von den Ökostrombetreibern getragen werden, da diese bei Berechnung der Einspeisepreise nach Ökostromgesetz nicht veranschlagt wurden. Diese Mehrkosten müssen daher verteilt auf das gesamte Bundesgebiet von allen Stromverbrauchern gleichmäßig getragen werden.
Die „Allgemeinen Bedingungen„ der Ökobilanzgruppe „Verbund APG„ sehen vor, dass die Vergütungen an die Ökoerzeuger nur vierteljährlich ausbezahlt werden. Es sollte daher schon auf gesetzlicher Ebene eine monatliche Auszahlungspflicht aller Öko–Bilanzgruppenverantwortlichen, auch die der „Verbund APG„ an die Ökoerzeuger festgelegt werden.
Aus der Sicht der Kleinwasserkraft widerspricht die geplante Abänderung des Wasserrechtsgesetzes zur Implementierung der EU–Wasserrahmenrichtlinie zahlreichen anderen bedeutenden öffentlichen Interessen auf europäischer und innerstaatlicher Ebene. Folgende klare politische Bekenntnisse zur Nutzung der Wasserkraft seien beispielhaft angeführt:
** in der Regierungserklärung vom Februar 2003 wird klar zum Ausdruck gebracht, dass erneuerbaren Energieträgern Vorrang eingeräumt werden soll
** mit dem seit 1.1.2003 gültigen Ökostromgesetz (BGBl 149/2002) werden für die Erzeugung elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern ambitionierte Ziele gesetzt (u.a. Zuwachs bei der Stromerzeugung aus Kleinwasserkraft) und nicht unbeträchtliche Beträge zur Verfügung gestellt. Klares Ziel des Ökostromgesetzes ist auch die vorrangige Nutzung der kosteneffizientesten Formen Erneuerbarer Energie, zu denen die Wasserkraft zweifellos zählt.
** die EU–Richtlinie für erneuerbare Energie 2001/77EG formuliert klare Ziele der Forcierung erneuerbarer Energien in der Stromerzeugung.
** die im Kyotoprotokoll (FCCC/CP/1997/7/Add.1) festgelegten Werte für die CO2–Reduktion können bei Reduktionen der Stromproduktion aus Wasserkraft noch weniger erreicht werden
Vor diesem Hintergrund muss es oberstes Ziel des Gesetzgebers sein, bei der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie diesen Zielen höchste Priorität einzuräumen. Der ÖVFK befürchtet, dass der vorliegende Gesetzesentwurf im Rahmen seiner zahlreichen Verordnungsermächtigungen und Expertenarbeiten (Nationaler Gewässerplan, Maßnahmenprogramme,…) dazu geeignet ist, die Wasserkraftnutzung massiv einzuschränken und damit Klimaschutzziele in Frage stellt, Ökostromziele ad absurdum führt und wirtschaftliche Existenzgrundlagen unzähliger Kleinbetriebe und Energieerzeuger gefährdet. Das ohne Zweifel berechtigte Interesse an einem „guten„ bzw. „sehr guten„ Zustand der Gewässer (gem. WRRL) ist im Rahmen einer Interessensabwägung den Umwelt– und Klimaschutzzielen gegenüberzustellen.
In der Vergangenheit war es den Interessensvertretungen der Ökostrombetreiber nicht möglich bei Gesetzesänderungen, Gesetzesentwürfen, Festlegung von Quoten etc. mitzuarbeiten. Im Gegenteil, sie waren per Gesetz von einer Mitarbeit ausgeschlossen und es musste immer, mehr oder weniger erfolgreich, im Nachhinein reklamiert werden. Aus diesem Grund ist es dringend erforderlich, dass die Verbände der Erneuerbaren Energieträger Mitglieder des Energiebeirates der Länder und des Bundes werden.
Der „Österreichische Verein zur Förderung von Kleinkraftwerken„ stellt sein Wissen und seine Erfahrungen gerne zur Verfügung und bietet hier seine Mitarbeit gerne an.
Quelle: DI Schubert vom ÖVFK, dem Österreichischer Verein zur Förderung von Kleinkraftwerken.

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03.10.2003 | Autor*in: pawek
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