Fortschritte bei oberösterreichischer Landesklage gegen AKW Temelin
Oberösterreich versucht alle rechtlichen und politischen Handlungsmöglichkeiten gegen die Risikoreaktoren Isar 1 und Temelin zum Schutz der Bevölkerung zu verwirklichen. Unter anderem wurde bereits 2001 beim Landesgericht Linz eine Klage gegen den Betrieb des AKW Temelin eingebracht. Ein jahrelanger Streit um die Zuständigkeit des Landesgerichtes Linz wurde rechtskräftig zugunsten des Landes Oberösterreich entschieden. Nun wurde vergangene Woche vom Landesgericht Linz die erste Verhandlung in der Sache selbst durchgeführt. Das Gericht sieht – entgegen den Stellungnahmen von CEZ – auch nach dem EuGH Urteil von Oktober 2009 genügend Spielraum, um die vom Land OÖ behauptete Gefährdung überprüfen zu können. Die von CEZ vertretene Interpretation des letzten EuGH–Urteils, dass die Klage daher ohne weiteres abzuweisen ist, wird somit nicht geteilt – ein Hoffnungsschimmer für die Antiatom – Bewegung.
Von dieser Rechtsansicht ausgehend, wird das LG Linz nun prüfen, ob die tschechischen Genehmigungsverfahren (beginnend 1986)österreichischen Standards entsprochen haben und ob das Land OÖ Gelegenheit hatte, seine rechtlichen Interessen in den Genehmigungsverfahren geltend zu machen bzw. ob diese Interessen durch die tschechischen Behörden auch sonst ausreichend berücksichtigt wurden. Weiters muss CEZ nachweisen, dass das alle notwendigen Genehmigungen zum ursprünglichen und derzeitigen Betrieb vorhanden sind und sich der tatsächliche Betrieb mit den Genehmigungen deckt. Notwendig ist auch der Nachweis, dass dem Land OÖ Parteistellung zugekommen ist bzw. dass zumindest die Argumente zu den Sicherheitsmängeln, die das Land Oberösterreich in der Klage vorgebracht haben, im ursprünglichen Genehmigungsverfahren inhaltlich ausreichend und umfassend geprüft worden sind. Beweispflichtig dafür ist CEZ.
Quelle: Büro Landesrat Rudi Anschober
Von dieser Rechtsansicht ausgehend, wird das LG Linz nun prüfen, ob die tschechischen Genehmigungsverfahren (beginnend 1986)österreichischen Standards entsprochen haben und ob das Land OÖ Gelegenheit hatte, seine rechtlichen Interessen in den Genehmigungsverfahren geltend zu machen bzw. ob diese Interessen durch die tschechischen Behörden auch sonst ausreichend berücksichtigt wurden. Weiters muss CEZ nachweisen, dass das alle notwendigen Genehmigungen zum ursprünglichen und derzeitigen Betrieb vorhanden sind und sich der tatsächliche Betrieb mit den Genehmigungen deckt. Notwendig ist auch der Nachweis, dass dem Land OÖ Parteistellung zugekommen ist bzw. dass zumindest die Argumente zu den Sicherheitsmängeln, die das Land Oberösterreich in der Klage vorgebracht haben, im ursprünglichen Genehmigungsverfahren inhaltlich ausreichend und umfassend geprüft worden sind. Beweispflichtig dafür ist CEZ.
Quelle: Büro Landesrat Rudi Anschober
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