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Erneuerbare Energie Österreich drängt auf Erneuerbaren–Ausbau–Beschleunigungsgesetz

21.02.2024

Regierung säumig bei EU–Vorgaben für nachhaltig sichere Energieerzeugung

© Günther Schneider
© Günther Schneider
Wien – Mit dem heutigen Tag sieht die EU eine Verankerung des überragenden öffentlichen Interesses für den Ausbau erneuerbarer Energie und der zugehörigen Infrastruktur vor. Doch in Österreich fehlt bisher die gesetzliche Grundlage in Form des Erneuerbaren–Ausbau–Beschleunigungsgesetz (EABG), kritisiert der Dachverband Erneuerbare Energie Österreich (EEÖ). Das EABG würde die hohe Bedeutung von Ausbau und Nutzung erneuerbarer Energie für die öffentliche Gesundheit und Sicherheit festlegen und könnte Genehmigungsverfahren für Erneuerbaren–Projekte wesentlich vereinfachen. „Angesichts Österreichs fortbestehender Abhängigkeit von Gasimporten muss der Ausbau erneuerbarer Energie noch mehr Priorität genießen. Die EU hat dafür ambitionierte Ziele und konkrete Schritte vorgegeben, jetzt liegt es an der Regierung und dem Nationalrat, mit dem Erneuerbaren–Ausbau–Beschleunigungsgesetz in Österreich die notwendige Rechtsgrundlage zu schaffen“, betont Martina Prechtl–Grundnig, Geschäftsführerin des EEÖ.
Das bereits im Jänner 2023 durch die Regierung angekündigte Gesetzesvorhaben könnte weite Teile der neuen EU–Richtlinie zum Ausbau erneuerbarer Energie, kurz RED III, national auf den Boden bringen und verankern. „Mit dem EABG könnten die nötigen Pfeiler zur Verfahrensbeschleunigung und zur notwendigen Flächenausweisung für Energiewende–Projekte eingeschlagen werden. Doch warten wir bereits seit über einem Jahr darauf. Bund und Länder müssen Hand in Hand gehen, damit wir hier weiterkommen“, betont Prechtl–Grundnig.
Am 20. November 2023 trat die novellierte EU–Richtlinie für erneuerbare Energie (Renewable Energy Directive) in Kraft. Seither hatte jeder Mitgliedsstaat Zeit, um das überragende öffentliche Interesse bis zum 21.2.2024 gesetzlich zu verankern. Auch stehen weitere Fristen zur gesetzlichen Regelung an, beispielsweise zur Ausweisung von sogenannten Beschleunigungsgebieten und zu Verfahrensdauern. Ebenso erfordern die neuen europäischen Vorgaben eine deutliche Erhöhung der Ziele und konkretere Schritte zur Erreichung dieser.
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21.02.2024 | Autor*in: holler
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