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EU-Kommission klagt Österreich wegen Mangel beim Vogelschutz

Waldschnepfenjagd während Brut- und Aufzuchtzeit nicht genehmigt

Waldschnepfen gehören gemäß der Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147/EG) zu den geschützten Vogelarten. Gemäß der Richtlinie dürfen die in Anhang II der Richtlinie aufgeführten Vogelarten unter bestimmten Voraussetzungen bejagt werden. Jedoch ist die Jagd in Zeiträumen, in denen die Vögel am stärksten gefährdet sind, zum Beispiel während der Brut- und Aufzuchtzeit oder während der Rückkehr von Zugvögeln zu ihren Nistplätzen untersagt. Die Mitgliedstaaten können von diesem Verbot der Frühjahrsjagd nur dann abweichen, wenn es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und nur wenige Vögel davon betroffen sind.

Niederösterreich genehmigt die Frühjahrsjagd auf Waldschnepfen vom 1. März bis zum 15. April, was mit der Brut- und Aufzuchtzeit der lokalen Brutpopulation zusammenfällt.

Nach Auffassung der Kommission sind die strengen Voraussetzungen für eine Abweichung nicht erfüllt, sodass Österreich gegen die Vogelschutzrichtlinie verstößt. Erstens gibt es eine „andere zufriedenstellende Lösung“ in Form einer Herbstjagd, die in anderen Mitgliedstaaten und in anderen Regionen Österreichs weit verbreitet ist. Zweitens genehmigt Niederösterreich die Bejagung der Vögel in einer Menge, die im Sinne der Vogelschutzrichtlinie nicht als gering betrachtet werden kann.

Die Kommission hat das Vertragsverletzungsverfahren im September 2013 eingeleitet und den österreichischen Behörden im Mai 2015 eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermittelt. Seither fand ein weiterer Austausch auf politischer Ebene mit den österreichischen Behörden statt, der jedoch zu keiner Lösung geführt hat. Niederösterreich ist das einzige Bundesland Österreichs‚ das die Frühjahrsjagd auf Waldschnepfen noch nicht verboten hat.

Hintergrund

Die Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147/EG) stellt ein umfassendes Schutzsystem für die in der EU heimischen Arten wild lebender Vögel dar. Gemäß der Richtlinie sind alle Tätigkeiten verboten, die Vögel direkt bedrohen, wie das wahllose Töten und Fangen von Vögeln, die Zerstörung ihrer Nester und das Sammeln ihrer Eier. Die Richtlinie erkennt die Jagd als legitime Tätigkeit an und sieht eine umfassende Regelung für das Jagdmanagement (beschränkt auf bestimmte in Anhang II der Richtlinie aufgeführte Arten) vor, um die Nachhaltigkeit dieser Praktik zu gewährleisten. Beispielsweise ist die Jagd in Zeiträumen verboten, in denen Vögel am stärksten gefährdet sind.


Artikel Online geschaltet von: / Doris Holler /