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Hinkley Point: Entscheidung der Briten hat keine Auswirkungen auf Österreichs Klage gegen Atomsubvention

Nichtigkeitsklage könnte im ersten Halbjahr 2017 entschieden werden

Europas führende Rechtsexpertin in Sachen Atomanlagen & Wettbewerbsrecht, die deutsche Anwältin Dr.in Dörte Fouquet bestätigt in einer aktuellen Stellungnahme (Auszüge unten) die Rechtsansicht von Oberösterreichs Umweltlandesrat Rudi Anschober, dass weder die aktuelle Entscheidung der britischen Regierung noch der Brexit-Beschluss eine Auswirkung auf die Nichtigkeitsklage Österreichs gegen die Genehmigung von Milliardensubventionen für das britische AKW-Projekt Hinkley Point haben.

Im Gegenteil: die Nichtigkeitsklage wird nach unserer Einschätzung im ersten Halbjahr 2017 vom EuGH entschieden. Zu diesem Zeitpunkt ist Großbritannien nach wie vor EU-Mitglied, denn der Brexit-Prozess wird Jahre dauern. Zumindest für diesen Zeitraum ist die Entscheidung des EuGH bindend. Entscheidet der EuGH im Sinne Österreichs, dann wird zumindest für diesen Zeitraum der nächsten Jahre die EuGH-Entscheidung für GB bindend sein. Damit würde sich ein Bau auf Basis der Subventionen zumindest um Jahre verzögern. Und auch für den späteren Zeitraum ist GB je nach Umsetzungsvariante mit hoher Wahrscheinlichkeit an das Wettbewerbsrecht gebunden und damit an das EuGH-Urteil.

Fouquet stellt dazu aktuell wörtlich fest: "Die jetzige Freigabe ist an die Bedingung geknüpft, dass der Mehrheitseigner Electricité de France SA (EDF) seine Anteile nicht ohne die Zustimmung der britischen Regierung veräußern können soll. Damit möchte die Regierung der Sorge entgegentreten, der chinesische Staat könne über eine Mehrheitsbeteiligung an dem Projekt die Energieversorgung des Vereinigten Königreichs gefährden. In der Zukunft will sich die britische Regierung bei Atomprojekten Sonderanteile sichern, die einen Wechsel des Besitzers verhindern können sollen. Eine Abweichung vom bisherigen atompolitischen Kurs Großbritanniens stellt dies jedoch nicht dar.

Die Entscheidung der britischen Regierung hat jedoch keinen direkten Einfluss auf die Rechtslage im Verfahren gegen die Beihilfeentscheidung der Europäischen Kommission. Die Kommissionsentscheidung ist im Prinzip von der Entscheidung Großbritanniens nicht betroffen und somit unverändert Gegenstand des Verfahrens vor dem Europäischen Gericht. Dieses ist weiterhin in der Lage, die Genehmigung der staatlichen Beihilfe für Hinkley Point C durch die Europäische Kommission für nichtig zu erklären. Das Verfahren der Klägergemeinschaft der deutschen Stadtwerke, Greenpeace Energy und Ökostrom Austria - ebenso wie das Verfahren um die Klage Österreichs gegen die Beihilfeentscheidung der Kommission - wird also weitergeführt werden. Auch die BREXIT Abstimmung ändert hieran nichts. Noch hat Großbritannien zum einen noch den Austritt nicht formell erklärt und damit das Verfahren eingeleitet, welches etwa zwei Jahre dauern wird. In den Verfahren werden der Kommission grundsätzliche Bewertungsfehler vorgeworfen. Sollte das Europäische Gericht bzw. der Europäische Gerichtshof den Argument der Nichtigkeitskläger folgen so hätte dies wichtige Signalwirkung auch über Hinkley Point hinaus. Denn entsprechende Begehrlichkeiten von Staaten wie Polen, der Tschechischen Republik, Ungarn und deren Interesse, ebenfalls ähnliche Fördermechanismen für Nuklearneubauten einzuführen, wären dann vor dem Hintergrund einer entsprechenden Entscheidung aus Luxemburg so nicht mehr begründbar. Im Falle eines Brexit hätten wir dann zwar die Situation, dass die Kommission in Ausführung der Urteile dann eventuell nicht mehr Großbritannien auffordern könnte, die Beihilfemaßnahme zurückzunehmen, da kein EU Mitgliedstaat mehr. Dennoch bleibt es bei der Klarheit für andere Projekte, die eventuell in andern Mitgliedstaaten gewünscht werden."



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Artikel Online geschaltet von: / Doris Holler /